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Neuheit und Stand der Technik

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In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Begriffe Neuheit und Stand der Technik im Patentrecht. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht bereits zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung öffentlich zugänglich gemacht wurde, sei es durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder auf sonstige Weise. Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst zählen dazu und können eine Patentanmeldung verhindern, wenn sie vor dem Anmeldetag geschehen. Das EPÜ regelt in Artikel 54, wann eine Erfindung als neu gilt. Wichtig ist, dass alle relevanten Merkmale der Erfindung vor der Anmeldung nicht bekannt sein dürfen, sonst kann die Patentierbarkeit gefährdet sein. Eigene Veröffentlichungen des Erfinders können genauso neuheitsschädlich sein wie fremde Veröffentlichungen. Daher ist wichtig, vor einer Präsentation oder Veröffentlichung – sei es in Journalen, auf Messen, im Internet oder durch öffentliche Vorbenutzung – eine Patentanmeldung einzureichen.

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